Simon schreibt uns: „Mein Opa und mein Onkel möchten mir – beide – ein Handy zu Weihnachten schenken. Das ist zwar super, aber was tun mit zwei davon? Kann ich eines davon zurückgeben?“

 

Das geht nur dann, wenn eines der Handys im Fernabsatz (z. B. im Internet) gekauft wurde, da in diesem Fall das Recht besteht, die Ware ohne Angabe von Gründen zurückzugeben und das Geld zurückzuerhalten. Wurden aber beide Handys im Geschäft gekauft, dann besteht kein Rücktrittsrecht, weil dieses Recht beim Kauf in einem Geschäftslokal nicht vorgesehen ist – man kann danach fragen.

 

Es gilt zu beachten, dass das Rücktrittsrecht für Käufe im Fernabsatz auch bei Weihnachtsgeschenken innerhalb von 14 Tagen ab der Lieferung schriftlich (Einschreiben, Email oder Fax) ausgeübt werden muss - es kann daher leider passieren, dass an Weihnachten diese Frist bereits abgelaufen ist. Einige Online-Händler bieten zwar freiwillig längere Fristen, aber diese könnten unter Umständen an Bedingungen (z.B. „mit Originalverpackung“) geknüpft sein.

 

Die Kosten für die Rücksendung der Ware sind nur dann vom Verbraucher zu tragen, falls der Verkäufer dies beim Kauf explizit in den Bedingungen angemerkt hat. Die Rücksendung muss innerhalb von 14 Tagen ab Mitteilung des Rücktritts an den Verkäufer erfolgen.

 

Da zum Glück Simons Onkel das Handy online bestellt hatte, kann dieser vom Vertrag zurücktreten, und das Handy zurückschicken.

 

Wichtig: für bereits von Anfang an defekte Produkte gelten andere Normen – hier hat man immer das Recht auf Reparatur bzw. Produktaustausch!