Herr A. hatte online einen Spiegel gekauft und per Kreditkarte bezahlt. Das Produkt sollten eine Woche später beim pick-up Point in Meran abholbereit sein. Dort fand sich dann aber keine Spur davon. Herr A. kontaktierte mehrmals das Unternehmen, erhielt aber keine wirkliche Auskunft: die Lieferung blieb verschollen. Verärgert machte Herr A. von seinem Rücktrittsrecht bei Onlinekäufen Gebrauch und verlangte die Rückerstattung des Geldes.

 

Drei Wochen später teilte man ihm mit, der Spiegel sei nun am pick-up Point verfügbar. In der Zwischenzeit hatte Herr A. das Stück jedoch anderswo besorgt und war bereits vom Kaufvertrag zurückgetreten. Das Möbelhaus wollte aber den Rücktritt nicht akzeptieren, und zwar mit der Begründung, dieser könne erst in den 14 Tagen nach Lieferung der Ware erfolgen – keinesfalls vor Lieferung der Ware. Herr A. wandte sich an die VZS, welche dem Möbelhaus eine Reklamation zukommen lies.

 

Wir argumentierten: Im Gesetz stehe zwar effektiv „Rücktritt ab Lieferung“, aber die Absicht des Gesetzgebers sei hier, dass die KundInnen aus diesen Verträgen aussteigen können; auch sei die Vertragsauflösung, immer laut Verbraucherschutzkodex, der letztendliche Schutzmechanismus bei verspäteter Lieferung.

 

Drei Tage später erhielt Herr A. endlich sein Geld rückerstattet.

 

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