Seit einigen Jahren gilt die Rechtsvermutung, dass wo ein Stromanschluss in einer Erstwohnung gemeldet ist (also für „ansässige Haushaltskunden“), sich auch ein Fernsehgerät befindet. Die Gebühr wird in 10 Raten a je 9 Euro auf der Stromrechnung angelastet, wo sie in einer eigenen Zeile aufscheint. Wer kein Gerät hat, muss – alle Jahre wieder – eine entsprechende Erklärung versenden.

Herr M. hatte demnach im Jänner fristgerecht die Meldung an die Agentur der Einnahmen versandt, mit welcher er erklärt, kein Fernsehgerät zu besitzen. Dennoch fand der auf der aktuellen Stromrechnung die Belastung der Fernsehgebühr. Herr M. hat nun zwei Möglichkeiten. Er kann entweder nur den reinen Betrag der Stromrechnung an den Energieverkäufer zahlen (ohne Fernsehgebühr); dies ist aber für den Fall, dass die Stromrechnungen per Dauerauftrag direkt vom Bankkonto abgebucht werden, etwas umständlich, da man den Dauerauftrag stoppen und die Zahlung separat vornehmen muss.

Alternativ kann Herr M. warten, bis die gesamte Gebühr von 90 Euro abgebucht wurde (im Normalfall mit der Oktober-Rechnung), und dann eine Rückforderung an die Agentur der Einnahmen stellen. Allerdings ist in diesem Fall nicht klar, wie lange man auf die Rückzahlung wartet.

Wer die Frist vom Jänner für die Mitteilung, kein Gerät zu besitzen, versäumt hat, kann diese noch für das 2. Halbjahr nachholen, und ist dann zumindest von der Hälfte der Steuer befreit. Vorlagen und Infos bei der VZS.