Hannes schreibt uns: „Ich hatte eine Prepaid-Kreditkarte, die 2015 verfallen ist. Meine Bank hat mich nie auf die Fälligkeit hingewiesen, oder mir eine Erneuerung vorgeschlagen. Nunmehr sagt man mir, die 780 Euro Guthaben könne ich nur „retten“, wenn ich sie in eine Versicherungspolizze umwandle. Ist dies denn rechtens?“
Die Garantie über die Rückerstattung des Restguthabens von aufladbaren Kreditkarten ist einer der Eckpunkte der entsprechenden EU-Norm, die in Italien mit dem Bankeneinheitstext übernommen wurde und gegenüber allen Emittenten, auch Banken, gilt. Man muss lediglich eine Gebühr für die Erstattung des Gutachtens bezahlen, die den vom Emittenten getragenen Kosten angepasst wird. Die Frist, innerhalb welcher ein solches Guthaben verjährt, sollte dabei 10 Jahre betragen.
Wir haben Hannes daher geraten, eine formelle Beschwerde mit Antrag auf Auszahlung des Gutachtens an die Bank zu stellen. Sollte die Bank innerhalb von 30 Tagen nicht antworten oder die Antwort negativ ausfallen, kann ein Rekurs vor dem Bankenschiedsgericht ABF eingereicht werden (dies muss innerhalb eines Jahrs ab Abschlag der Beschwerde erfolgen, und kostet für die VerbraucherInnen nur eine Sekretariatsgebühr von 20 Euro).


In Bezug auf die Auskunft der Bank, dass das Geld nur dann „verfügbar“ werde, wenn man es in eine Versicherung umwandelt, teilen wir Hannes' Zweifel – die erteilte Auskunft scheint uns alles andere als korrekt.
Tipp: Verfallsdaten der aufladbaren Karten regelmäßig kontrollieren, und falls möglich im Kalender vermerken.