Wer einen Kredit oder ein Darlehen nicht fristgerecht (oder gar nicht) bedient, landet in einem Verzeichnis der „Schlechten ZahlerInnen“. Das bekannteste ist sicher das CRIF. Wie lange die Daten dort verwahrt bleiben, ist genau geregelt (vom „Codice di deontologia e buona condotta“):

a) Verspätung von 2 Raten oder 2 Monaten, Schuld später getilgt: nicht länger als 12 Monate ab Tilgung der verspäteten Positionen

b) Verspätung von mehr als 2 Raten oder 2 Monaten, Schuld dann getilgt: nicht länger als 24 Monate ab Tilgung der verspäteten Positionen

c) nicht getilgte Positionen: nicht länger als 36 Monate ab Fälligkeit des Vertrags, oder, falls andere relevante Umstände in Bezug auf die Zahlung bestehen, ab dem Datum an dem es zum letzten Mal notwendig war die Daten zu ajournieren. Diese letzte Vorgabe sorgt (verständlicherweise) für einige Unsicherheit; der Garant für die Privacy versucht nun Klarheit zu schaffen. Er schreibt: „Es erscheint folgerichtig anzunehmen, dass die längstmögliche Frist zur Datenaufbewahrung in Bezug auf säumige, nicht getilgte Zahlungen nie länger sein darf als fünf Jahre ab Fälligkeitsdatum, welches aus dem Finanzierungsvertrag hervorgeht. Dies ist notwendig, um diese Frist nicht ungewiss und undefiniert zu machen“.

Bei Zweifeln oder Problemen kann eine Verbraucherorganisation weiterhelfen.