Herr O. möchte seine Wohnung verkaufen. Da er in Immobiliengeschäften wenig Erfahrung hat, beauftragt er eine Immobilienagentur mit dem Verkauf. Wenige Zeit später spricht er zufällig mit einer Bekannten, die eventuell am Kauf der Wohnung interessiert ist – Herr O. wäre sehr froh, ihr die Wohnung verkaufen zu können.

Doch dann fällt ihm der Auftrag an die Agentur ein. Aus dem Vertrag kann er nicht genau ableiten, welchen Umfang der Vertrag hat, und ob er auch zu Zahlungen an die Agentur verpflichtet ist, wenn er den Verkauf selbst abwickeln sollte - daher kontaktiert er die Verbraucherzentrale.

Als erstes überprüfen wir, ob im Vertrag ein „Exklusivrecht“ zugunsten der Agentur vorgesehen wurde. Wenn ja, hat die Agentur für die Dauer des Vertrags Anrecht auf die Provision, auch wenn der Kauf von Herrn O. selbst angebahnt würde.

Da Herr O. kein solches Recht vereinbart hatte, kann er problemlos an seine Bekannte verkaufen.

Schwieriger wäre es mit Exklusivrecht: wenn dort innerhalb der Vertragsdauer vom Makler ein Käufer gefunden wird, muss Herr O. diesem Verkauf zustimmen, bzw. muss er seine Bekannte an die Agentur verweisen und den Kauf über diese abwickeln.

Wir raten: besser Verträge ohne Exklusivrecht abschließen, die zu einem genauen Termin enden, ohne eine automatische Vertragsverlängerung festzulegen. Auch das Ausmaß der Provision sollte genau festgelegt werden.