Die gemeinschaftlichen Teile eines Kondiminiums sind im Artikel 1117 BGB verzeichnet. Es sind alle Teile die baulich gesehen für die gemeinsame Nutzung notwendig sind; die wichtigsten darunter sind z.B. der Boden auf dem das Gebäude steht, die Grundmauern, die Hauptmauern, die Dächer oder die Gebäudefassaden. Des weiteren zählen zu den gemeinschaftlichen Teilen die gemeinsam genutzten Anlagen, wie die Heizung oder die Klimaanlagen, oder die Verteilungsnetze für Strom, Wasser und Gas.