Rein rechtlich darf der Rücktritt am Fehlen der Originalverpackung nicht scheitern: das Rücktrittsrecht soll VerbraucherInnen die Möglichkeit geben, die online gekauften Waren in Ruhe zu sichten, und sich gegebenenfalls (ohne Angabe von Gründen) wieder davon zu trennen. Dafür senden sie eine schriftliche Mitteilung an den Händler, und senden auch die Ware retour (die Kosten für die Rücksendung tragen VerbraucherInnen nur dann, wenn der Händler vorher explizit darauf hingewiesen hatte).


Was aber, wenn der Händler unter Verweis auf die Vertragsbedingungen auf die Originalverpackung pocht? Solche Klauseln sind unwirksam, das sie die Rechte der VerbraucherInnen einschränken. Leider findet man sie in der Praxis häufiger, obschon z.B. in Deutschland viele solcher Klauseln bereits erfolgreich gerichtlich abgemahnt wurden.

Eine Ausnahme bilden lediglich Verpackungen, die Teil der Ware sind (wie z.B. bei hochwertigen Uhren) – hier kann man zwar trotzdem zurücktreten, wird aber die fehlende Verpackung als Wertminderung ersetzen müssen.

Zum Unterschied von reinen Verpackungen dürfen hingegen Siegel nicht entfernt werden – das Entfernen des Siegels kann nämlich in der Tat das Recht auf Rücktritt erlöschen lassen.
Im Zweifelsfall kann es ratsam sein, die Verpackung nicht vorschnell zu entsorgen. Viele Händler bieten heute freiwillig längere Rücktrittsfristen als die gesetzlichen 14 Tage, binden diese aber an Auflagen (was ihr Recht ist). Daher kann es durchaus sein, dass man sich in so einem Fall durch das Wegwerfen der Originalverpackung die Möglichkeit zum Rücktritt im längeren Zeitraum vergibt.

 

 

Ähnliche Themen