Frau S. schreibt uns: „Besteht für privat praktizierende Ärzte die Pflicht, für die geplanten Leistungen einen Kostenvoranschlag auszuhändigen?“.

Ja; diese Pflicht besteht für alle FreiberuflerInnen seit 2012, und wurde durch das damalige „Konkurrenzgesetz“ eingeführt (GD 1/2012).

Das Gesetz hat zum einen die Tarifverzeichnisse der freien Berufe abgeschafft; zum anderen schreibt es vor, dass die Vergütung bei der Auftragserteilung mit den KundInnen zu vereinbaren ist, und dass die FreiberuflerInnen verpflichtet sind, den KundInnen schriftlich oder digital die Komplexität des Auftrags zu erklären, und alle Informationen zu den bis Auftragsende absehbaren Kosten mitzuteilen. Des weiteren müssen die FreiberuflerInnen die Informationen zur Versicherungsabdeckung für im Rahmen der Tätigkeit verursachte Schäden angeben. Auf jeden Fall, so weiter im Gesetzestext, ist das Ausmaß der Vergütung den KundInnen vorab durch einen Rahmenkostenvoranschlag mitzuteilen (verpflichtend, und zwar schriftlich oder digital), und diese muss im Verhältnis zum erteilten Auftrag angemessen sein. Dabei sind die Kosten nach Positionen aufzuschlüsseln, und müssen alle Spesen, Aufschläge und Beiträge enthalten.

Frau S. hat also das Recht, einen detaillierten Plan über die geplanten Eingriffe mit einem Rahmenkostenvoranschlag (aufgeschlüsselt nach einzelnen Position) zu erhalten.