Sehr oft schon wurde uns die Frage gestellt, wer beim Wohnungsverkauf in einem Kondominium die Kosten für außergewöhnliche Instandhaltungen trägt, wenn diese bereits vor dem Verkauf genehmigt und beschlossen wurden.

Probleme gibt es meistens dann, wenn per Versammlungsbeschluss und ohne das Wissen des neuen Besitzers solche Instandhaltungen, Wartungen, Umstrukturierungen oder Neuerungen beschlossen wurden, und diese erst ausgeführt werden, wenn die Wohnung bereits Besitzer gewechselt hat.

Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass, sofern nichts anderweitiges vereinbart wurde, „derjenige die Kosten zu tragen hat, welcher zum Zeitpunkt der Versammlung rechtmäßiger Eigentümer war und somit die Arbeiten mit angeordnet hat“. Folglich trägt der Verkäufer diese Kosten, wenn die Ausgaben vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages genehmigt wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeiten (in der Gänze oder nur zum Teil) zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden.

In der Praxis muss der neue Eigentümer die Kosten bei Fälligkeit zahlen - erst nach Begleichung der Kosten hat er dann das Recht, die Summe vom Verkäufer zurückzuverlangen. Der Käufer trägt hier allerdings das Risiko, dass der Verkäufer der Aufforderung nicht nachkommt.

Es daher ratsam, vor Abschluss des Kaufvertrags nachzufragen, ob größere Arbeiten für beträchtliche Summen beschlossen wurden, und diese Information mit in die Preisverhandlungen einbeziehen.