Herr W. fragt: „Ich habe eine Geldtasche mit Dokumenten, Bankkarten und 150 Euro in bar gefunden und ihrem Besitzer gebracht. Dieser bedankte sich herzlich und verabschiedete mich. Aber stünde mir nicht eigentlich ein Finderlohn zu?“

Das ist korrekt. Was mit einer Fundsache zu geschehen hat, ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) genauestens geregelt, unter anderem, wem die Fundsache zu übergeben ist und wie dies bekannt zu machen ist (vgl. Art. 927 – 930 ZGB; der Besitzer oder Inhaber einer Sache sind hier dem Eigentümer gleichgestellt).

In Sachen Finderlohn legt das Zivilgesetzbuch fest, dass der Eigentümer dem Finder einen solchen im Ausmaß von 5% des Werts oder des Erlöses der Sache schuldet. In diesem Fall wären Herrn W. also 7,50 Euro zugestanden.

Sollte der Eigentümer einer Sache nicht bekannt sein, muss die Sache beim Bürgermeister des Ortes, an welchem sie gefunden wurde, abgegeben werden. Dieser muss dann den Fund der Sache an 2 aufeinanderfolgenden Sonntagen bekannt geben; die Bekanntgabe muss jedes Mal 3 Tage lang angeschlagen bleiben (in der Praxis werden diese Details meist durch eine Gemeindeverordnung anderweitig geregelt).

Immer laut Zivilgesetzbuch geht das Eigentum an der gefundenen Sache ein Jahr nach dem Tag der letzten Veröffentlichung an den Finder über, falls sich der Eigentümer in der Zwischenzeit nicht gemeldet hat.