Minderjährige sind laut Gesetz (Art. 1425 ZGB) nicht geschäftsfähig; alle Verträge, die von Minderjährigen abgeschlossen wurden, sind annullierbar. Sie sollten sofort per Einschreiben mit Rückantwort den Verkauf beanstanden (Musterbrief siehe unten).

Vorsicht: Sollte der Minderjährige mit Täuschungsmanövern versucht haben, seine Minderjährigkeit zu verheimlichen, kann der Vertrag nicht annulliert werden. Falls er/sie aber einfach nur erklärt hat, nicht minderjährig zu sein, ist das kein Hindernis für die Anfechtung des Vertrages (Art. 1426 ZGB).

Wenn der Händler davon ausgehen konnte, dass der Kauf mit Einverständnis der Eltern erfolgte - z.B. weil der Minderjährige die Bankomatkarte eines Elternteils samt PIN-Nummer benutzte - kann die Anfechtung schwieriger werden.